Für die meisten Haushalte besteht kein Handlungsbedarf
Über den neuen „Wassercent“ wurde bereits viel berichtet. Die wichtigste Einordnung für Bürgerinnen und Bürger in Marktbergel lautet: Wer sein Trinkwasser über die öffentliche Wasserversorgung bezieht, muss wegen des Wassercent selbst nichts beim Landratsamt melden.
Auch wer Grundwasser aus einem eigenen Brunnen entnimmt, zahlt nicht automatisch ein Entgelt. Der jährliche Freibetrag liegt bei 5.000 Kubikmetern – das sind fünf Millionen Liter. Erst für darüber hinausgehende Mengen kann der Wassercent von 10 Cent pro Kubikmeter anfallen. Da die Erhebung 2026 erst am 1. Juli begonnen hat, beträgt der Freibetrag für das zweite Halbjahr 2026 2.500 Kubikmeter. Private Gartenbrunnen mit einer geringen Jahresentnahme von weniger als 100 Kubikmetern dürften nach Einschätzung des Landratsamts nicht vom Entgelt betroffen sein.
Wer sollte seine Wasserentnahme prüfen?
Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim möchte vor allem Betreiber größerer oder bislang nicht erfasster Grundwasserentnahmen erreichen. Dazu können beispielsweise Brunnen gehören, die zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder von Sportplätzen, zur Versorgung großer Viehställe, zur Brauchwassergewinnung oder gewerblich genutzt werden.
Wer unter die Entgeltpflicht fällt, kann dem Landratsamt die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 tatsächlich entnommene Wassermenge bis zum 1. März 2027 mitteilen. Betreiber bislang nicht erfasster Brunnen sollten sich beim Landratsamt melden. Laut dessen Schreiben ist dies bis zum 31. Dezember 2027 möglich, ohne dass aus der nachträglichen Meldung als solcher Nachteile entstehen.
Rückfragen: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Sachgebiet Gewässerschutz – Abfallrecht,
Telefon 09161 92-4206
E-Mail stephan.koehler@kreis-nea.de.
Quelle: Schreiben des Landratsamts vom 26. August 2026.